VwGH hebt UVP-Genehmigung bei Jungbunzlauer Austria AG auf

Foto: Umweltrecht

Die Mandanten der List Rechtsanwalts GmbH sowie die „Bürgerinitiative Ritter der Au“ haben ein Rechtsmittel gegen das Erkenntnis des BVwG, mit welchem die UVP-Bewilligung der Zitronensäureproduktionsanlage der Jungbunzlauer Austria AG bestätigt wurde, erhoben. Der VwGH hat mit seinem Erkenntnis vom 06.07.2023, Ra 2022/07/0081, die Bestätigung der erteilten UVP-Genehmigung und somit das rechtswidrige Erkenntnis des BVwG aufgehoben. Der VwGH übt Kritik an der Entscheidung des BVwG aus.

Das Projekt würde erhebliche negative Auswirkungen auf die Umwelt und den Klimawandel haben. Es würde zu einer massiven Freisetzung von CO2 führen, deren Ausstoß in dem bisherigen Verfahren noch nicht ausreichend geprüft wurde und somit die bereits bedrohliche Situation unserer Welt weiter verschärfen. Eine fachliche Auseinandersetzung des CO2-Ausstoßes, geschweige denn eine fachliche Überprüfung dieser Angaben erfolgte bislang kaum. Gerade bei dieser hochbelasteten Abluft wäre zu prüfen, ob die mit Kohlendoxid angereicherte Luft (CO2 aus der Fermentation) als Verbrennungsluft für eine stickoxidarme Verbrennung geeignet ist.

Weiters hat der VwGH nun erkannt, dass während des Verfahrens das Recht auf gerichtliches Gehör nicht ausreichend gewährleistet wurde. Das gerichtliche Gehör ist ein grundlegendes Prinzip des Rechtsstaats, das sicherstellt, dass alle Parteien eines Verfahrens die Möglichkeit haben, ihre Argumente vorzubringen, Beweise vorzulegen und angehört zu werden. Es ist von entscheidender Bedeutung für ein faires und gerechtes Verfahren.

Die Entscheidung des VwGH bestätige laut der Rechtsanwaltskanzlei die Bedeutung des Klimaschutzes und der Nachhaltigkeit bei der Planung und Umsetzung von Projekten und vor allem deren rechtskonforme gerichtliche Überprüfung.

Das Verfahren wird nunmehr vor dem BVwG fortgesetzt und es müssen die Ermittlungstätigkeiten in den essenziellen Fachbereichen, vor allem in Bezug auf die relevanten Schutzgüter iSd UVP-G 2000 wie Klima, Luft, Lärm, Schall, Wasser, Geruch Naturschutz, Landschaft, etc. einem rechtstaatlichen Verfahren zugeführt werden. Jede Bautätigkeit in Bezug auf die Zitronensäureproduktionsanlage ist daher ab heute zu unterlassen.

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